Nach dem neuen EU-Datenschutzrecht, welches ab dem 25.05.2018 gilt, sind Foto- und/oder Videoaufnahmen, auf denen Personen zu erkennen sind, grundsätzlich nur noch mit schriftlicher Einwilligung des/der Abgebildeten rechtmäßig. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten insoweit nur für Presse, Rundfunk, Wissenschaft und Kunst.
Fotos und/oder Videoaufnahmen sind nur ausnahmsweise auch ohne Einwilligung des/der Abgebildeten zulässig, wenn dies
- zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist
- zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist
- zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins/Verbandes/Jugendrings erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen des/der Abgebildeten nicht überwiegen.
Für Foto- und/oder Filmaufnahmen von Kindern, Jugendlichen sowie Erwachsenen während Freizeitmaßnahmen, sonstigen Aktionen oder Veranstaltungen dürfte in der Regel keine dieser Ausnahmen greifen, weswegen stets eine schriftliche Einverständniserklärung einzuholen ist.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren benötigt man hierfür das Einverständnis der Eltern, sowie des Kindes selbst, Jugendliche ab 16 dürfen das Einverständnis selbst erteilen.
Für ein terminlich vereinbartes Shooting ist eine solche Datenschutzerklärung , wie unten angehängt, unterzeichnet mitzubringen.
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